In unseren FAQ’s finden Sie kompakte Antworten zu Kursen, Schulungen, gesetzlichen Anforderungen und weiteren Dienstleistungen von SBTL.ch.
Damit können Sie sich in den Themenbereichen Weiterbildung, Sicherheit, Qualifikation und berufliche Entwicklung schnell orientieren. Sollten darüber hinaus Fragen offen bleiben, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Einzelkurse, Firmenkurse & Module
Online-Module, Ablauf & Nachweis
Inhouse-Schulungen für Ihr Team
Praxisorientierte Zusatzangebote
Gründung & Unternehmensaufbau
Vorbereitung & Voraussetzungen
ADR, GGBV, SDR & Pflichten
Zurren, Stapler & Unterweisung
EKAS, VUV & Unterweisungspflicht
asa, eduQua, Rabatte
Kursorte & Durchführung
Umbuchung & Ausfall
SBTL.ch bietet asa-anerkannte CZV-Weiterbildungskurse an, die alle gesetzlichen Themenbereiche abdecken.
Schwerpunkte:
Die Weiterbildung umfasst 35 Stunden in 5 Modulen, jeweils samstags.
Einzelkurse
Firmenkurse
Alle 5 Jahre sind 35 Weiterbildungsstunden gesetzlich vorgeschrieben.
Aktuelle freie Plätze finden Sie hier:
Nein. Gesetzlich ist nur 1 Modul pro Tag erlaubt.
Unsere Module finden in der Regel samstags statt.
Ja, bei SBTL.ch sind die notwendigen Kursunterlagen und Lernmittel in der Regel im Kurspreis enthalten.
Sie erhalten alle Materialien, die für den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungstages erforderlich sind, direkt vor Ort oder digital.
Wer benötigt sie: Alle Fahrerinnen und Fahrer, die gewerbsmässige Fahrten mit Fahrzeugen der Kategorien C/C1 (Lastwagen) oder D/D1 (Busse) durchführen.
Wer benötigt sie nicht: private Fahrten, Fahrten mit Fahrzeugen bis 3,5 t (Ausnahme: gewisser grenzüberschreitender Verkehr ab 2,5 t), Einsatzkräfte wie Polizei oder Feuerwehr sowie Fahrten zur Instandhaltung oder im Rahmen der Fahrausbildung.
Die 35 Stunden (5 Tage) müssen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ablaufdatum Ihres Fähigkeitsausweises absolviert werden.
Das genaue Datum finden Sie auf Ihrem Fähigkeitsausweis im Kreditkartenformat.
Wenn Sie die 35 Stunden bis zum Ablaufdatum nicht erreicht haben, ist Ihr Fähigkeitsausweis ungültig.
Sie dürfen ab diesem Tag keine gewerbsmässigen Transporte mehr durchführen, bis Sie die fehlenden Kurstage nachgeholt und den neuen Ausweis erhalten haben.
Die Berufserfahrung ist wertvoll, ersetzt aber nicht die gesetzliche Weiterbildungspflicht.
Die CZV verlangt ausdrücklich den Besuch von anerkannten Kursen, damit Ihr Wissensstand – zum Beispiel zu neuen Gesetzen oder technischer Entwicklung – aktuell bleibt.
Nein. Sobald der Fähigkeitsausweis abgelaufen ist, dürfen Sie keine gewerbsmässigen Fahrten mehr absolvieren.
Es gibt keine Kulanzfrist. Wer dennoch fährt, riskiert hohe Bussgelder für sich selbst und das Unternehmen (Verstoss gegen die CZV).
Ja, das ist sogar sehr empfehlenswert. Sie können die 5 Tage beliebig über die 5 Jahre verteilen, zum Beispiel jedes Jahr einen Tag.
SBTL.ch meldet jeden besuchten Tag direkt an das SARI-System (asa), in dem Ihre Stunden gesammelt werden.
Der Fähigkeitsausweis ist 5 Jahre gültig. Sobald Sie die 35 Stunden Weiterbildung absolviert haben, können Sie die Verlängerung beantragen.
Frühestens 3 Monate vor Ablauf stellen Sie bei der zuständigen Behörde (Strassenverkehrsamt) den Antrag und erhalten den neuen Ausweis.
Grundausbildung: richtet sich an Personen, die den Führerausweis neu erwerben und die CZV-Prüfung (Theorie & Praxis) zum ersten Mal ablegen müssen.
Weiterbildung: richtet sich an bestehende Chauffeure, die bereits einen Fähigkeitsausweis besitzen und diesen durch den Besuch von 5 Kurstagen alle 5 Jahre verlängern.
Ja. Wenn Sie beide Kategorien (C und D) besitzen, müssen Sie trotzdem nur insgesamt 5 Tage Weiterbildung in 5 Jahren besuchen.
Die besuchten CZV-Kurse werden für beide Kategorien gleichzeitig angerechnet, sofern die Kursthemen für beide Bereiche zugelassen sind.
Gesetzlich ist dies nicht strikt geregelt und oft Verhandlungssache oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt.
In vielen Unternehmen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, weil die Weiterbildung im Interesse des Betriebs liegt. Es gibt jedoch auch Modelle, bei denen Fahrer die Kosten selbst tragen oder über Weiterbildungsfonds rückvergütet werden.
Ja, Art. 3 CZV (SR 741.521) listet zahlreiche Ausnahmen auf. Keinen Fähigkeitsausweis benötigen: Fahrten für Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung und Zivilschutz; Probe- und Überführungsfahrten; Notfall- und Rettungseinsätze; Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; private (nicht gewerbliche) Fahrten; sowie Leerfahrten ohne Passagiere oder Ladung. Seit dem 1. März 2022 sind auch Personen befreit, die Maschinen transportieren, die sie für ihre Berufsausübung benötigen, sofern das Fahren im Wochendurchschnitt höchstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht.
Ja, ausländische Fahrer die in der Schweiz gewerblich Personen oder Güter transportieren, müssen ebenfalls einen Fähigkeitsausweis oder ein gleichwertiges EU-Dokument (Code 95 im Führerausweis) vorweisen.
Teilweise. Seit 2017 können anerkannte CZV-Weiterbildungskurse einen E-Learning-Anteil enthalten. Pro Kurstag (7 Stunden) dürfen jedoch maximal 3 Stunden als E-Learning im Selbststudium absolviert werden – die restlichen Stunden müssen als Präsenzunterricht an einer anerkannten Weiterbildungsstätte stattfinden. Reine Online-Kurse ohne Präsenzanteil werden nicht anerkannt. Die Kursanbieter und ihre Angebote sind über www.cambus.ch einsehbar, wo auch der aktuelle Weiterbildungsstand abgefragt werden kann.
Das Schweizer Arbeitsrecht (OR Art. 327a) schreibt vor, dass der Arbeitgeber alle für die Ausübung der Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen hat. Da die CZV-Weiterbildung gesetzlich vorgeschrieben ist, um den Beruf als Chauffeur auszuüben, müssen die Kurskosten und die Arbeitszeit in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden. Es gibt keine ausdrückliche Bestimmung in der CZV selbst, die dies regelt – die Pflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Arbeitsrecht. Selbständige Fahrer tragen die Kosten selbst. Die Kurskosten betragen je nach Anbieter zwischen CHF 190 und CHF 400 pro Tag.
Die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV, SR 741.521) trat am 1. September 2009 in Kraft. Die Weiterbildungspflicht wurde gestaffelt eingeführt: Für den Personentransport (Kategorien D/D1) ist der Fähigkeitsausweis seit dem 1. September 2013 obligatorisch, für den Gütertransport (Kategorien C/C1) seit dem 1. September 2014. Die CZV setzt die EU-Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge um und stellt sicher, dass Schweizer Chauffeure dieselben Qualifikationsanforderungen erfüllen wie ihre Kollegen im EU-Raum.
Einzelkurs CHF 230. 5er-Pack CHF 950-1150. Firmenkurse ab 15 Fahrzeugen. Kurszeiten 08:00-16:45 Uhr. Standorte: Migros Klubschule Aarau, Basel.
Ohne gültigen Fähigkeitsausweis dürfen Sie nicht gewerblich fahren. Eine Notverlängerung von 1 Monat ist möglich. Bei Kontrolle ohne gültigen Ausweis drohen Bussen und der Entzug der Fahrberechtigung.
asa-Anerkennung nötig. Lehrpersonen ab 25 Jahren, Weiterbildungsleiter mit SVEB-1, Betriebshaftpflicht min. CHF 5 Mio., zertifiziertes QS (ISO 9001 oder eduQua), SARI-Registrierung.
Die CZV-Pflicht gilt für Fahrer der Führerausweiskategorien C (Lastwagen über 3,5 t), C1 (Lastwagen 3,5-7,5 t), D (Busse mit mehr als 8 Plätzen) und D1 (Kleinbusse mit 9-16 Plätzen), sofern sie gewerbsmässige Personen- oder Gütertransporte durchführen. Fahrer der Kategorie B (Personenwagen, Lieferwagen bis 3,5 t) sind nicht CZV-pflichtig, auch nicht bei gewerbsmässigen Transporten wie Taxi oder Kurier. Ebenso ausgenommen sind Fahrten mit Arbeitsfahrzeugen (blaue Kontrollschilder), die keine eigentlichen Gütertransporte ausführen.
35 Stunden in 5 Jahren (5 Kurstage a 7 Stunden). Max. 16 Teilnehmer pro Lehrperson. Seit Juli 2022: E-Learning max. 3 Stunden, Präsenzteil min. 4 Stunden.
Der Fähigkeitsausweis wird online über das Portal www.cambus.ch bestellt, das von der asa (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) betrieben wird. Die Kosten betragen CHF 20 inklusive Versand. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass der neue Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) bereits vorliegt, da beide Dokumente dieselbe Nummer tragen müssen. Bei bestandener CZV-Erstprüfung löst das Prüfzentrum die Bestellung automatisch aus. Für Fragen ist die asa unter czv@asa.ch oder 031 350 83 83 erreichbar.
Wenn die CZV-Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben ist (was bei Berufschauffeuren der Fall ist), gilt die Kurszeit gemäss Schweizer Arbeitsrecht als Arbeitszeit und muss entsprechend entlöhnt werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass obligatorische, für die Berufsausübung notwendige Weiterbildung als Arbeitspflicht gilt. Die Reisezeit zum Kursort zählt ebenfalls als Arbeitszeit. Es empfiehlt sich, die Regelung zur Kostentragung und Arbeitszeitanrechnung im Arbeitsvertrag oder in einem Weiterbildungsreglement schriftlich festzuhalten.
Unsere Workshops richten sich an Einzelpersonen und Firmen aus verschiedenen Branchen.
Die Workshops eignen sich sowohl für Einsteiger als auch für erfahrene Fachpersonen.
Wir passen Tiefe und Beispiele an die jeweilige Zielgruppe an, sodass gemischte Teams gemeinsam arbeiten können und alle Teilnehmenden profitieren.
Ein Workshop ist stärker auf Austausch und praktische Arbeit ausgerichtet als ein klassischer Kurs.
Im Mittelpunkt stehen gemeinsame Übungen, Fallbeispiele und Diskussionen, damit das Wissen direkt auf Ihren Arbeitsalltag übertragen werden kann.
Je nach Thema dauert ein Workshop in der Regel einen halben oder einen ganzen Tag.
Typische Elemente sind ein kurzer Einstieg, mehrere Praxisblöcke mit Gruppenarbeit sowie ein Abschluss mit konkreten Massnahmen für den Alltag.
Ja, Inhalte können frei kombiniert und auf Ihre Ziele abgestimmt werden.
Ja. In einem kurzen Vorgespräch klären wir Ihre Ziele, Zielgruppe und Rahmenbedingungen.
Anschliessend passen wir Inhalte, Beispiele und Unterlagen an Ihr Unternehmen an und können auch interne Prozesse oder Fälle aufnehmen.
Idealerweise nehmen zwischen 6 und 14 Personen an einem Workshop teil, damit alle aktiv mitarbeiten können.
Grössere Gruppen sind möglich, wir empfehlen dann jedoch eine Aufteilung in mehrere Workshops oder zusätzliche Betreuung vor Ort.
Ja. Sie erhalten je nach Thema Handouts, Checklisten oder Vorlagen, die Sie im Alltag direkt nutzen können.
Die Unterlagen stellen wir nach dem Workshop in der Regel digital zur Verfügung, auf Wunsch auch ausgedruckt.
Ja, viele Workshops können wir auf Wunsch online oder hybrid durchführen.
Dabei nutzen wir interaktive Tools und stellen alle Unterlagen digital zur Verfügung. Für stark praktische oder fahrbezogene Themen empfehlen wir jedoch Präsenz-Workshops.
Sie buchen ein Modul, erhalten sofort Zugang und absolvieren es online in Ihrem eigenen Tempo. Am Ende steht ein Abschlusstest, nach dessen Bestehen Sie einen anerkannten Schulungsnachweis erhalten.
Die Bearbeitungszeit ist nicht begrenzt. Sie haben so lange Zeit, wie Sie brauchen - bis Sie die Abschlussprüfung absolvieren und damit Ihr Zertifikat erhalten.
Ja. Ihr Fortschritt wird automatisch gespeichert. Sie können das E-Learning jederzeit pausieren und an der Stelle weitermachen, an der Sie aufgehört haben.
Sofort. Direkt nach der Bezahlung können Sie mit dem E-Learning starten.
Während der gesamten Bearbeitungszeit können Sie beliebig oft auf die Inhalte zugreifen - bis Sie die Abschlussprüfung absolviert haben.
Ja. Nach bestandenem Abschlusstest erhalten Sie einen anerkannten Schulungsnachweis.
Nach Abschluss steht Ihr Schulungsnachweis als PDF zum Download bereit und wird Ihnen zusätzlich per E-Mail zugesendet.
Die Gültigkeit hängt vom Modul ab. Der Schulungsnachweis der ADR 1.3 Module ist 24 Monate gültig, jener der Flurfördergeräte-Kurse 12 Monate.
Rund 3 Monate bevor Ihr Schulungsnachweis abläuft, informieren wir Sie automatisch per E-Mail. So können Sie die Schulung rechtzeitig wiederholen und Ihren Nachweis erneuern.
Ja. Jedes E-Learning endet mit einem Abschlusstest.
Für den Abschlusstest haben Sie drei Versuche. Wird auch der dritte Versuch nicht bestanden, kann kein Zertifikat ausgestellt werden und die Lizenz für das E-Learning muss neu erworben werden.
Möglich sind alle drei - PC/Laptop, Tablet und Smartphone. Für ein optimales Lernerlebnis empfehlen wir die Nutzung über Tablet oder PC/Laptop.
Nein. Ein aktueller Browser und eine Internetverbindung genügen - es ist keine zusätzliche Software oder App nötig.
Zurzeit sind die E-Learnings nur auf Deutsch verfügbar. Wir entwickeln uns laufend weiter und möchten sie in absehbarer Zeit auch auf Französisch und Italienisch anbieten.
Kreditkarte, TWINT und Kauf auf Rechnung sind möglich. Die Zahlung auf Rechnung wird über Klarna-Rechnung abgewickelt.
Ja. Der Kauf auf Rechnung ist möglich - auch für Firmen.
Ja. Die Rechnung erhalten Sie automatisch per E-Mail.
Die Regelung zu Storno und Rückerstattung finden Sie in unseren AGB unter Punkt 9.
Es gibt ein Modul je Rolle - Betriebsleitung, Verlader/Entlader, Verpacker/Lager, Absender/Empfänger und Beförderer - sowie eine Komplett-Schulung, die alle Bereiche abdeckt.
ADR Betriebsleitung - ca. 1,5 h / 90.- · Verlader, Verpacker und Absender - je ca. 2,5 h / 120.- · Beförderer - ca. 3,5 h / 120.- · Komplett-Schulung - ca. 5 h / 140.- · Flurfördergeräte - ca. 1,5 h / 70.-
Machen Sie den kostenlosen 5-Minuten-Schnuppertest oder kontaktieren Sie uns - wir empfehlen Ihnen gerne das passende Modul.
Ja. SBTL ist ein eduQua-zertifizierter Bildungsanbieter. Die ADR 1.3 Schulungen erfüllen die Anforderungen der Gefahrgut-Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR.
Über den Schulungs-Hub kaufen Sie mehrere Lizenzen mit Mengenrabatt, weisen sie Ihren Mitarbeitenden zu und behalten den Fortschritt aller im Blick. Alle Details finden Sie im Bereich Schulungs-Hub weiter oben auf der E-Learning-Seite.
Mengenrabatt, das Zuweisen an einzelne Mitarbeitende und der Compliance-Nachweis funktionieren nur mit einem Firmenkonto. Für eine einzelne Lizenz brauchen Sie das nicht - die buchen Sie direkt ohne Anmeldung.
Im Schulungs-Hub können Sie alles zentral verwalten.
Ihre Lizenzen sind sofort im Schulungs-Hub verfügbar. Sie weisen sie direkt Ihren Mitarbeitenden zu, die ohne Wartezeit mit dem E-Learning starten können. Den Fortschritt sehen Sie jederzeit in Echtzeit.
Ab 50+ Lizenzen erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Dafür melden Sie sich über unser Offertenblatt - nach einer kurzen Abklärung Ihres Bedarfs definieren wir den Preis. Anschliessend erhalten Sie Ihre Login-Daten für den Schulungs-Hub und können direkt loslegen.
Nein. Der Schulungs-Hub und die Verwaltung sind kostenlos - Sie bezahlen nur die gekauften Lizenzen. Das Konto lässt sich in wenigen Minuten kostenlos einrichten.
E-Learning ist zeit- und ortsunabhängig: Sie lernen im eigenen Tempo, können Inhalte beliebig oft wiederholen und sparen Anfahrt, Reisespesen und Ausfallzeit. Jeder Teilnehmende erhält exakt denselben, geprüften Inhalt, und Abschluss, Datum sowie Prüfungsergebnis werden automatisch dokumentiert - ideal als Nachweis gegenüber Behörden. Für ganze Teams lässt sich die Schulung ohne Terminkoordination beliebig skalieren.
Ja. Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR/SDR ist formfrei und schreibt keine Präsenzform vor. Eine Online-Unterweisung mit Abschlusstest und Teilnahmebestätigung ist als Nachweis anerkannt. Wichtig: Das betrifft die 1.3-Unterweisung für beteiligte Personen (z. B. Verlader, Verpacker, Lagerpersonal, Fahrer unter der Freigrenze), nicht den ADR-Führerschein (Gefahrgutlenkerausweis), der eine anerkannte Präsenzschulung verlangt.
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine Erstunterweisung nötig, danach in regelmässigen Abständen eine Auffrischung. In der Praxis wird - angelehnt an den zweijährigen ADR-Revisionszyklus - etwa alle 2 Jahre aufgefrischt. Das SBTL-Zertifikat ist entsprechend 24 Monate gültig.
Alle an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Personen, die keinen ADR-Führerschein benötigen: zum Beispiel Verlader, Verpacker, Absender, Disponenten, Lagerpersonal sowie Fahrer, die unterhalb der Freigrenze (ADR 1.1.3.6) transportieren. Rechtsgrundlage ist Kapitel 1.3 ADR in Verbindung mit der Schweizer SDR (SR 741.621).
Ja, sofern der Inhalt korrekt vermittelt, die Abschlussprüfung bestanden und die Ausstellung nachvollziehbar protokolliert wird. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht (z. B. ADR 1.3 rund 2 Jahre), nicht nach der Lernform. Bei SBTL wird jeder Abschluss im System dokumentiert und als anerkannter Schulungsnachweis ausgestellt.
Ja. Nach ADR 1.3.3 muss die Aufzeichnung der Unterweisung aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können. Ein E-Learning erfüllt diese Nachweispflicht besonders einfach, weil Teilnehmer, Datum, Inhalt und Ergebnis automatisch protokolliert werden.
Nein. Die CZV-Weiterbildung (5 Kurstage à 7 Stunden innert 5 Jahren) ist grundsätzlich präsenzpflichtig und muss bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte erfolgen. E-Learning ist nur als Teilbaustein zulässig: Pro Kurstag dürfen maximal 3 der 7 Stunden als E-Learning-Selbststudium absolviert werden, mindestens 4 Stunden bleiben Präsenz. Eine rein online absolvierte CZV-Weiterbildung wird nicht anerkannt.
Ja, grundsätzlich. Das Gesetz (UVG/VUV, EKAS-Richtlinie 6508) verpflichtet den Arbeitgeber, die Mitarbeitenden wirksam zu instruieren und dies zu dokumentieren, schreibt aber keine bestimmte Methode vor - E-Learning ist als Instruktionsform anerkannt. Für gefährliche Tätigkeiten (z. B. Stapler oder Arbeiten mit Absturzgefahr) ist zusätzlich ein praktischer Präsenz- bzw. Praxisteil nötig.
In der Regel ja: Es entfallen Anfahrt, Reisespesen und ganze Abwesenheitstage, und mehrere Mitarbeitende können gleichzeitig geschult werden. Gerade für Betriebe mit Chauffeuren oder Schichtbetrieb lässt sich die Schulung flexibel in Randzeiten legen, ohne den Betrieb zu unterbrechen.
SBTL bietet unter anderem die ADR 1.3 Unterweisung als vollständiges E-Learning an. Weitere Themen sind als E-Learning oder als Blended Learning (Theorie online, Praxis vor Ort) verfügbar, und für CZV-Weiterbildungen dient E-Learning als anerkannter Teilbaustein des Präsenzkurstags. Eine aktuelle Übersicht erhalten Sie über unser Kontaktformular.
Unser E-Learning-Support hilft Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie an kontakt@sbtl.ch mit dem Vermerk «E-Learning-Support» in der Betreffzeile, rufen Sie an unter +41 44 586 49 98 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Bei einem Firmenkurs schult SBTL Ihr Team gezielt für Ihren Betrieb - auf Wunsch direkt bei Ihnen vor Ort. Statt einzelne Mitarbeitende zu öffentlichen Kursen zu schicken, wird die Schulung für Ihre ganze Belegschaft organisiert, mit Inhalten, die auf Ihre Fahrzeuge, Güter und Abläufe zugeschnitten sind.
Inhouse-Schulungen sparen Reiseaufwand und Ausfallzeit, weil das ganze Team gleichzeitig und vor Ort lernt. Sie sichern einen einheitlichen Wissensstand, lassen sich mit betriebseigenen Beispielen praxisnah gestalten und sind ab einer gewissen Teamgrösse pro Kopf günstiger. Zudem bleiben interne Abläufe vertraulich, und Sie erhalten einen zentralen Sammelnachweis für Audit und Suva.
Als Faustregel lohnt sich ein Firmenkurs ab etwa 6 bis 8 Teilnehmenden, weil dann der Pauschalpreis pro Kopf günstiger ist als Einzelanmeldungen. Die genaue Schwelle hängt von Thema und Aufwand ab - wir rechnen Ihnen beide Varianten gerne unverbindlich vor.
Meist ja. Firmenkurse werden in der Regel als Pauschale pro Kurs statt pro Person abgerechnet. Ab einer bestimmten Teamgrösse sind die Kosten pro Teilnehmenden deutlich tiefer als bei Einzelbuchungen - dazu kommen Einsparungen bei Reise und Ausfallzeit.
Ja. Wir richten die Schulung an Ihren realen Tätigkeiten aus - etwa an Ihren Fahrzeugen, den transportierten Gefahrgütern, Ihren Prozessen und Betriebsanweisungen. So üben Ihre Mitarbeitenden an echten Beispielen statt an generischen Fällen.
Beides ist möglich. Auf Wunsch kommen wir zu Ihnen in den Betrieb (Inhouse), alternativ führen wir den Firmenkurs an einem SBTL-Standort oder online durch. Wir stimmen Ort und Form auf Ihre Teamgrösse und das Thema ab.
Ja. Firmenkurse werden nach Ihrem Betriebsplan angesetzt - auch in Randzeiten oder betriebsarmen Phasen, um den Produktionsausfall gering zu halten. Melden Sie sich frühzeitig, damit wir Ihren Wunschtermin reservieren können.
Typische Inhouse-Themen sind die ADR 1.3 Gefahrgut-Unterweisung, Arbeitssicherheit (SUVA / EKAS-Richtlinie 6508), CZV-Weiterbildungsmodule für Berufschauffeure sowie die Staplerausbildung. Auf Anfrage kombinieren wir mehrere Themen zu einem massgeschneiderten Schulungstag.
Ja. Die ADR 1.3 Unterweisung eignet sich besonders für Firmenkurse, weil Verlader, Verpacker und Lagerpersonal gemeinsam und mit Ihren eigenen Gefahrgütern geschult werden. Auf Wunsch als Präsenztag vor Ort, als E-Learning oder als Kombination (Blended Learning).
Ja. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeitenden in Arbeitssicherheit zu instruieren und dies zu dokumentieren (UVG/VUV, EKAS-Richtlinie 6508). Wir führen diese Instruktionen als Firmenkurs durch - für praktische Tätigkeiten mit dem nötigen Präsenz- und Praxisteil - und liefern Ihnen die Dokumentation für den Nachweis.
Ja. CZV-Weiterbildungstage lassen sich für Ihr Fahrerteam als Firmenkurs organisieren. Zu beachten ist die Präsenzpflicht bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte; E-Learning ist nur als Teilbaustein (maximal 3 von 7 Stunden pro Tag) zulässig. Die besuchten Tage werden dem SARI-System (asa) gemeldet.
Ja. Nach dem Firmenkurs erhalten Sie eine zentrale Dokumentation mit Teilnehmenden, Datum, Inhalt und Ergebnis. Dieser Sammelnachweis dient direkt als Beleg gegenüber Suva, Behörden und in einem Audit.
Ja, und das ist oft die effizienteste Variante: Die Theorie absolvieren Ihre Mitarbeitenden vorab online im eigenen Tempo, der Präsenztag konzentriert sich dann auf Praxis und betriebsspezifische Themen. Das verkürzt die Abwesenheit vor Ort und sichert trotzdem den praktischen Nachweis.
Nennen Sie uns Thema, ungefähre Teilnehmerzahl und Wunschzeitraum über unser Kontaktformular oder telefonisch unter +41 44 586 49 98. Sie erhalten anschliessend eine unverbindliche Offerte mit Ablauf, Ort und Preis.
Ja, wir unterstützen angehende Unternehmer im Transportbereich umfassend.
Der Weg in die Selbständigkeit lässt sich in mehrere Schritte gliedern.
SBTL.ch unterstützt Sie vor allem bei den Themen Bewilligungen, Transportlizenz, Organisation und Kalkulation.
Welche Bewilligungen nötig sind, hängt von Ihrer Tätigkeit ab.
In einem Beratungsgespräch prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Bewilligungen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind.
Als gewerbsmässiger Transporteur gelten Sie in der Regel, wenn Sie Transporte gegen Entgelt oder im Rahmen einer auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit durchführen.
Private Fahrten oder reine Eigenverwendungen ohne Entgelt fallen in der Regel nicht darunter, können aber im Einzelfall geprüft werden.
Die passende Rechtsform hängt von Ihrer Situation und Ihrem Risiko- und Finanzierungsbedarf ab.
Wir geben Ihnen einen Überblick aus Sicht des Transportgewerbes, ersetzen aber keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Für die konkrete Wahl empfehlen wir zusätzlich den Austausch mit Treuhand oder Steuerberatung.
Die Höhe des benötigten Eigenkapitals hängt von Ihrem Geschäftsmodell, der Anzahl Fahrzeuge und der gewünschten Rechtsform ab.
Typische Kostenblöcke sind zum Beispiel:
In unseren Beratungen helfen wir Ihnen, diese Kosten zu strukturieren und eine realistische Kalkulation zu erstellen. Konkrete Finanzierungsentscheide sollten Sie gemeinsam mit Bank oder Treuhandstelle treffen.
Ja. Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Angebot wirtschaftlich und nachvollziehbar zu planen.
Der Wechsel von der Einzelfirma zur GmbH erfolgt in mehreren Schritten.
Wir zeigen Ihnen auf, worauf Sie aus Sicht des Transportbetriebs achten sollten. Die rechtliche und steuerliche Ausgestaltung erfolgt in Zusammenarbeit mit einer Treuhand- oder Rechtsberatung.
Aus unserer Erfahrung gibt es einige wiederkehrende Stolpersteine.
Genau hier setzen unsere Kurse und Beratungen an, damit Sie typische Fehler von Anfang an vermeiden.
Eine nebenberufliche Selbstständigkeit im Transportbereich ist grundsätzlich möglich, solange alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
In einem persönlichen Gespräch besprechen wir mit Ihnen, ob ein nebenberuflicher Einstieg zu Ihrer Situation passt oder ob ein direkter Vollzeitstart sinnvoller ist.
Die Transportlizenz ist eine behördliche Bewilligung, die ein Unternehmen zum gewerbsmässigen Transport von Gütern oder Personen berechtigt.
Sie stellt sicher, dass Unternehmen fachlich geeignet, finanziell leistungsfähig und zuverlässig sind und die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Der Vorbereitungskurs zur Transportlizenz deckt alle prüfungsrelevanten Themen ab, damit Sie die fachliche Eignung nachweisen können.
Eine Transportlizenz ist für Unternehmen obligatorisch, die gewerbsmässige Transporte über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht durchführen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob Sie gewerbsmässige Transporte mit Fahrzeugen oder Kombinationen über 2,5 Tonnen durchführen.
Wir prüfen im Rahmen einer Beratung gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre Einsätze unter die Lizenzpflicht fallen.
Von der Lizenzpflicht ausgenommen sind einzelne Spezialfälle, zum Beispiel bestimmte Eigen- oder Unterhaltsfahrten.
Ob Ihr Betrieb unter eine Ausnahme fällt, hängt von Art der Fahrt, Fahrzeug und Zweck ab. Wir klären im Gespräch, ob für Ihre Transporte eine Lizenz notwendig ist oder nicht.
Für die Erteilung einer Transportlizenz müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Transportlizenz (Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen) wird vom Bundesamt für Verkehr in der Regel für 5 Jahre erteilt.
Vor Ablauf dieser Frist muss die Lizenz erneuert werden. Dabei prüft das BAV, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind – insbesondere finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung sowie eine gemeldete, fachlich geeignete verantwortliche Person (Verkehrsleiter).
Für die Erneuerung werden aktuelle Unterlagen verlangt, zum Beispiel Jahresabschluss oder Nachweis des Eigenkapitals bzw. einer Bankgarantie sowie aktuelle Auszüge aus Straf- und Betreibungsregister.
Die genaue Liste kann je nach Kanton leicht variieren, typischerweise gehören dazu:
Wir unterstützen Sie dabei, die Unterlagen vollständig und korrekt vorzubereiten.
Für die Transportlizenz fallen einmalige Gebühren für Prüfung und Erteilung sowie laufende Kosten für den Betrieb an.
Dazu gehören zum Beispiel:
In unseren Beratungen helfen wir Ihnen, diese Kosten realistisch zu planen und in Ihre Kalkulation zu integrieren.
Der Verkehrsleiter ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung und den Erhalt der Transportlizenz.
Er trägt die fachliche Verantwortung für den Transportbetrieb, überwacht die Einhaltung der Vorschriften und stellt sicher, dass Abläufe, Fahrzeuge und Dokumentation den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
SBTL.ch kann diese Funktion als externer Verkehrsleiter für Ihr Unternehmen übernehmen.
Transporte ohne erforderliche Transportlizenz können zu erheblichen Konsequenzen führen.
Mögliche Folgen sind unter anderem Bussgelder, Auflagen der Behörde, Einschränkungen im Betrieb oder der Entzug der Bewilligung. Zudem kann dies Auswirkungen auf Versicherungsdeckung und Haftungsfragen haben.
Mit einer sauberen Lizenzsituation und klar geregelter Verkehrsleitung reduzieren Sie dieses Risiko deutlich.
Seit 2025 gilt die Transportlizenzpflicht bereits ab 2.5 Tonnen Gesamtgewicht (vorher 3.5t). Dies betrifft auch Lieferwagen und leichte Nutzfahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr.
Ja. Der Unternehmer oder die Geschäftsführung kann gleichzeitig als Verkehrsleiter fungieren, sofern er die erforderliche fachliche Eignung (bestandene Transportleiterprüfung), persönliche Zuverlässigkeit und Wohnsitz in der Schweiz nachweist. Alternativ kann ein externer Verkehrsleiter beauftragt werden, der vertraglich die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Transporttätigkeit übernimmt. Ein externer Verkehrsleiter darf maximal 4 Unternehmen mit insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen betreuen.
Ja. Gemäss STUG (SR 744.10) und STUV (SR 744.103) muss der Verkehrsleiter eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz sein. Er muss zudem über die fachliche Eignung (nachgewiesen durch eine anerkannte Prüfung), persönliche Zuverlässigkeit (Strafregisterauszug) und die tatsächliche sowie dauerhafte Leitungskompetenz im Unternehmen verfügen. Ein externer Verkehrsleiter darf maximal 4 Unternehmen betreuen und insgesamt nicht mehr als 50 Fahrzeuge verwalten.
Gemäss STUV (SR 744.103) muss ein Gütertransportunternehmen über ein Eigenkapital von mindestens CHF 11'000 für das erste Fahrzeug und CHF 6'000 für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Für Unternehmen, die ausschliesslich Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, gelten reduzierte Beträge: CHF 1'800 für das erste und CHF 900 für jedes weitere Fahrzeug. Kann das Eigenkapital nicht nachgewiesen werden, ist alternativ eine Bankgarantie zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft möglich, befristet auf die 5-jährige Lizenzdauer.
Intern: Angestellter mit bestandener BAV-Prüfung. Extern: Dienstleister übernimmt die Funktion, keine eigene Prüfung nötig. Sofort verfügbar, planbare monatliche Kosten.
Die BAV-Gebühr beträgt CHF 520. Eigenkapitalnachweis: CHF 9000 für das erste Fahrzeug, CHF 5000 für jedes weitere. Vorbereitungskurse: CHF 2950 bis CHF 3500.
Gemäss STUG (SR 744.10) müssen Strassentransportunternehmen drei kumulative Voraussetzungen erfüllen: 1) Zuverlässigkeit – nachgewiesen durch einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister ohne einschlägige Einträge. 2) Fachliche Eignung – der Verkehrsleiter muss die Transportleiterprüfung bestanden haben oder über anerkannte Berufserfahrung verfügen. 3) Finanzielle Leistungsfähigkeit – Nachweis des Eigenkapitals (mind. CHF 11'000 für das erste Fahrzeug, CHF 6'000 je weiteres) oder eine Bankgarantie. Alle drei Voraussetzungen müssen während der gesamten Lizenzdauer erfüllt bleiben.
Der Verkehrsleiter muss gemäss Strassentransportgesetz (SR 744.10) die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Dazu gehören die Überwachung der Fahrzeugwartung, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, die Prüfung von Transportverträgen sowie die Sicherstellung aller gesetzlichen Vorschriften. Der Verkehrsleiter trägt gegenüber dem BAV die Verantwortung für die Transportlizenz des Unternehmens.
Die Beantragung beim BAV dauert in der Regel bis zu 3 Monate. Die Transportlizenz ist 5 Jahre gültig und muss danach erneuert werden. Voraussetzung ist die fachliche Eignung (eigene Prüfung oder externer Verkehrsleiter).
Ein Verkehrsleiter ist erforderlich, sobald ein Unternehmen gewerbsmässigen Gütertransport mit Fahrzeugen ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht betreibt – oder ab 2,5 t bei grenzüberschreitenden Transporten (seit 1. Mai 2025).
Der Verkehrsleiter muss eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz sein, die die Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft leitet. Er kann intern (angestellt) oder extern (Dienstleister) sein. Die Bescheinigung der fachlichen Eignung ist Pflicht. SBTL.ch bereitet auf diese Prüfung vor und bietet zudem das externe Verkehrsleiter-Mandat für Unternehmen ohne eigene Fachperson an.
Ja, Musterprüfungen und Übungsaufgaben sind ein zentrales Vorbereitungsmittel für die Bescheinigung der fachlichen Eignung. Sie helfen, die Prüfungsstruktur zu verstehen und Wissenslücken gezielt zu schliessen.
Die Lernapp von SBTL.ch enthält prüfungsnahe Übungsfragen, mit denen der Lernstand jederzeit getestet werden kann. Im Wochenkurs und im Komplettpaket sind Probeprüfungen integriert, die den realen Prüfungsablauf simulieren. So lässt sich der Vorbereitungsstand realistisch einschätzen, bevor man zur offiziellen Prüfung beim BAV antritt.
Für die Transportlizenz muss der Verkehrsleiter des Unternehmens die Prüfung zur Bescheinigung der fachlichen Eignung beim BAV bestehen. Diese Bescheinigung ist eine von drei kumulativen Voraussetzungen für die Lizenzerteilung.
Die weiteren Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit (Strafregisterauszug) und finanzielle Leistungsfähigkeit (Eigenkapital: CHF 11'000 für das erste Fahrzeug, CHF 6'000 je weiteres). Die Lizenz wird vom BAV erteilt und ist 5 Jahre gültig. SBTL.ch bereitet mit E-Learning, Lernapp, Wochenkurs und Komplettpaketen gezielt auf die Prüfung zur Bescheinigung der fachlichen Eignung vor.
Das BAV (Bundesamt für Verkehr) führt das Register der erteilten Transportlizenzen in der Schweiz. Dieses Register ist die massgebliche Stelle für die Überprüfung, ob ein Unternehmen über eine gültige Lizenz verfügt.
Die Lizenz wird nach STUG (SR 744.10) erteilt und ist an das Unternehmen gebunden. Sie ist 5 Jahre gültig und muss danach mit erneutem Nachweis aller drei Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit) erneuert werden. Für konkrete Registerauskünfte ist das BAV die zuständige Behörde.
Nein. Eine Transportlizenz ist an das Unternehmen und seinen Verkehrsleiter gebunden und kann nicht vermietet, verkauft oder an Dritte übertragen werden. Jedes lizenzpflichtige Unternehmen muss die Voraussetzungen selbst erfüllen.
Was möglich ist: Ein externes Verkehrsleiter-Mandat. Dabei übernimmt eine externe Fachperson die Funktion des Verkehrsleiters für bis zu 4 Unternehmen mit insgesamt maximal 50 Fahrzeugen. Das Unternehmen muss aber weiterhin selbst die Lizenz beim BAV beantragen und die übrigen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit) erfüllen. SBTL.ch bietet dieses externe Verkehrsleiter-Mandat als Dienstleistung für KMU an.
Die Prüfungsgebühr wird vom BAV festgelegt. Hinzu kommen die Kosten für die Prüfungsvorbereitung, die je nach Lernweg variieren. SBTL.ch bietet verschiedene Vorbereitungspakete an – vom E-Learning bis zum Wochenkurs.
Für konkrete aktuelle Prüfungsgebühren des BAV empfiehlt sich eine direkte Anfrage beim Bundesamt für Verkehr. Die Vorbereitungsangebote von SBTL.ch reichen vom E-Learning über das Bundle E-Learning plus Lernapp bis zum Komplettpaket Wochenkurs. Für eine persönliche Offerte steht SBTL.ch direkt zur Verfügung.
Die Ausbildung zum Verkehrsleiter zielt auf die Bescheinigung der fachlichen Eignung ab, die durch eine Prüfung beim BAV erworben wird. Es gibt keinen vorgeschriebenen Ausbildungsweg – entscheidend ist das Bestehen der Prüfung.
SBTL.ch bietet flexible Vorbereitungswege: E-Learning zum Selbststudium, eine Lernapp für unterwegs, einen Vorbereitungsworkshop sowie ein Komplettpaket im Wochenkurs-Format. Die Inhalte umfassen Handels- und Zivilrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, kaufmännische Führung und technische Normen. SBTL.ch ist asa-anerkannt und eduQua-zertifiziert.
Eine gesetzlich vorgeschriebene regelmässige Weiterbildungspflicht für Verkehrsleiter nach bestandener Prüfung besteht in der Schweiz nicht. Die Bescheinigung der fachlichen Eignung ist unbefristet gültig – die Transportlizenz selbst muss jedoch alle 5 Jahre erneuert werden.
Bei der Lizenzerneuerung nach 5 Jahren prüft das BAV erneut alle drei Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit. Wer seine Kenntnisse auffrischen oder sich auf Gesetzesänderungen vorbereiten möchte, kann die Vorbereitungsangebote von SBTL.ch nutzen. Für Chauffeure gilt hingegen die CZV-Weiterbildungspflicht (35 Stunden alle 5 Jahre) – das ist ein separates Thema.
Ja. SBTL.ch bietet eine Lernapp zur Vorbereitung auf die Bescheinigung der fachlichen Eignung an. Sie ermöglicht prüfungsnahes Üben jederzeit und überall – ideal als Ergänzung zum E-Learning.
Die Lernapp Berufszulassung von SBTL.ch enthält prüfungsrelevante Fragen und Lerneinheiten zu allen Prüfungsthemen. Sie ist als Bundle zusammen mit dem E-Learning erhältlich. Wer eine intensivere Vorbereitung bevorzugt, kann auf den Wochenkurs oder das Komplettpaket zurückgreifen. SBTL.ch ist asa-anerkannt und eduQua-zertifiziert.
Für die Vorbereitung auf die Bescheinigung der fachlichen Eignung bietet SBTL.ch E-Learning, eine Lernapp, einen Vorbereitungsworkshop und ein Komplettpaket im Wochenkurs-Format an – je nach verfügbarer Zeit und Lernstil.
Das E-Learning eignet sich für selbstständiges Lernen im eigenen Tempo. Der Wochenkurs bietet intensive Vorbereitung in kompakter Form mit direktem Austausch. Alle Angebote sind asa-anerkannt und eduQua-zertifiziert. Für Unternehmen, die keinen eigenen Verkehrsleiter ausbilden möchten, bietet SBTL.ch zudem das externe Verkehrsleiter-Mandat an.
Für rein innerschweizerische Transporte mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ist keine Transportlizenz nach STUG erforderlich. Für grenzüberschreitende Transporte gilt seit dem 1. Mai 2025 jedoch bereits ab 2,5 t eine Lizenzpflicht.
Sobald eine Lizenzpflicht besteht, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zuverlässigkeit, Bescheinigung der fachlichen Eignung (Verkehrsleiter) und finanzielle Leistungsfähigkeit. Für ausschliesslich grenzüberschreitende Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t gelten reduzierte Eigenkapitalanforderungen (CHF 1'800 für das erste, CHF 900 je weiteres Fahrzeug). SBTL.ch bereitet auf die Bescheinigung der fachlichen Eignung vor.
Für eine lizenzpflichtige Transportfirma in der Schweiz müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zuverlässigkeit, fachliche Eignung (Verkehrsleiter mit Bescheinigung) und finanzielle Leistungsfähigkeit. Alle drei müssen während der gesamten Lizenzdauer bestehen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit erfordert Eigenkapital von CHF 11'000 für das erste Fahrzeug und CHF 6'000 je weiteres. Die Lizenz wird vom BAV erteilt und ist 5 Jahre gültig (STUG, SR 744.10). SBTL.ch bereitet auf die Bescheinigung der fachlichen Eignung vor – mit E-Learning, Lernapp, Workshop und Wochenkurs. Für Unternehmen ohne eigene Fachperson steht das externe Verkehrsleiter-Mandat zur Verfügung.
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Gemäss ADR 1.1.3.1 sind Beförderungen durch Privatpersonen freigestellt, wenn die Güter im Einzelhandel verpackt sind und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Ja, gemäss GGBV Art. 3 können Gefahrgutbeauftragte Firmenangehörige oder externe Personen sein. Für KMU oft kosteneffizienter da keine Ausbildungskosten und keine Nachprüfung nötig.
Nein. Gemäss der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622) kann der Gefahrgutbeauftragte sowohl ein interner Mitarbeiter als auch eine externe Person sein. Unternehmen, die pro Sendung die Freigrenze nach ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) überschreiten, müssen zwingend einen Gefahrgutbeauftragten ernennen. Der externe Gefahrgutbeauftragte erfüllt dieselben Aufgaben wie ein interner: Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften, erstellt den Jahresbericht und berät das Unternehmen.
Das ADR (SR 0.741.621) wurde 1957 in Genf abgeschlossen und gilt für die Schweiz seit dem 20. Juli 1972. Es wird alle 2 Jahre aktualisiert, aktuell gilt ADR 2025. Über 50 Länder haben es ratifiziert.
Das ADR 2025 trat am 1. Januar 2025 in Kraft (Übergangsfrist bis 30. Juni 2025, ab 1. Juli 2025 verbindlich). Wesentliche Änderungen: 11 neue UN-Nummern, insbesondere für Natrium-Ionen-Batterien und Elektrofahrzeuge. FL-Fahrzeuge dürfen neu batterie- oder wasserstoffbetrieben sein. Die Privatpersonen-Freistellung (1.1.3.1 a) gilt neu auch für Abfälle gefährlicher Güter. Zudem wurden 132 punktuelle Änderungen in Tabelle A vorgenommen, die den Gefahrgut-Alltag praxisfreundlicher gestalten.
Die 1000-Punkte-Regel (ADR 1.1.3.6) ist eine Freistellungsregelung: Werden bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten, gelten vereinfachte Vorschriften. Die Punkte werden aus Menge und Gefahrgutklasse berechnet.
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622) regelt die Pflicht zur Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten. Sie gilt für alle Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, versenden, verpacken, verladen oder empfangen. Die Ernennung muss schriftlich und innert 30 Tagen der Behörde gemeldet werden.
Das Beförderungspapier (ADR 5.4.1) ist ein Pflichtdokument bei jedem Gefahrguttransport. Es muss folgende Angaben in vorgeschriebener Reihenfolge enthalten: UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettelnummer(n), Verpackungsgruppe und Tunnelbeschränkungscode. Zusätzlich sind Anzahl und Art der Versandstücke, Gesamtmenge (Liter oder Kilogramm) sowie Name und Anschrift von Absender und Empfänger anzugeben. Das Dokument darf formfrei erstellt werden (auch handschriftlich), muss aber lesbar sein. Es gibt keine Formularvorlage im ADR.
Der Gefahrgutbeauftragte muss jährlich einen Bericht erstellen (GGBV Art. 9). Frist: 28. Februar. Aufbewahrung: 5 Jahre. Bei Unfällen mit Gefahrgut-Freisetzung ist ein Unfallbericht Pflicht.
E-Learning CHF 89 pro Person. 6 Module, 30 Fragen Abschlussprüfung, 80 Prozent Bestehensgrenze. Zertifikat 24 Monate gültig. Firmenkurse vor Ort ebenfalls möglich.
Die SDR (SR 741.621) setzt das ADR in Schweizer Recht um. Zusätzlich: Tunnelvorschriften, Nachtfahrverbote, kantonale Bewilligungen, erhöhte Versicherungsdeckung. Bei Verstössen drohen Bussen.
Ein Gefahrgutbeauftragter hat gemäss GGBV (SR 741.622) folgende Kernaufgaben: Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Unternehmen, Beratung der Unternehmensleitung, Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts sowie Verfassen von Unfallberichten bei Zwischenfällen. Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten muss dem BAV innert 30 Tagen gemeldet werden.
Gemäss ADR 8.1.5 muss jede Beförderungseinheit mit Gefahrgut folgende Grundausrüstung mitführen: Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen (Warndreiecke oder Warnleuchten), Augenspülflüssigkeit, Warnweste für jedes Besatzungsmitglied, tragbare Leuchte, Schutzhandschuhe und Augenschutz. Je nach Gefahrgutklasse kommen Zusatzausrüstungen hinzu, z.B. Atemschutz/Notfallfluchtmaske bei Klasse 2.3 (giftige Gase) und 6.1 (giftige Stoffe). Ausserdem müssen die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) in allen relevanten Sprachen mitgeführt werden.
Die SDR sieht Bussen für Verstösse gegen Versand-, Handhabungs-, Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften vor. Bei schweren Verstössen oder Unfällen kann auch strafrechtliche Verfolgung drohen. Unternehmen ohne Gefahrgutbeauftragten riskieren persönliche Haftung der Geschäftsleitung.
Strassentunnel werden gemäss ADR 1.9.5 und Kapitel 8.6 in fünf Kategorien eingeteilt (A bis E). Kategorie A bedeutet keine Einschränkung; Kategorie E ist am restriktivsten und verbietet nahezu alle Gefahrgüter. Der Tunnelbeschränkungscode jedes Stoffes steht in Spalte 15 der Tabelle A (ADR 3.2). Bei gemischten Ladungen gilt der restriktivste Code der gesamten Ladung. In der Schweiz erteilt das ASTRA Ausnahmebewilligungen für Nationalstrassen; für übrige Strassen sind die Kantone in Absprache mit dem ASTRA zuständig. Transporte unter 1000 Punkten, in begrenzten Mengen (LQ) oder freigestellten Mengen (EQ) sind von Tunnelbeschränkungen befreit.
5 Jahre gültig (GGBV Art. 16). Verlängerung durch erneute Prüfung im letzten Gültigkeitsjahr. Ausbildung: mindestens 24 Unterrichtseinheiten a 45 Min., max. 25 Teilnehmer.
Der Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter ist 5 Jahre gültig. Für die Verlängerung muss im letzten Jahr vor Ablauf eine erneute Prüfung bestanden werden, woraufhin der Nachweis um weitere 5 Jahre verlängert wird. Die Ausbildung dauert 3-4 Tage und schliesst mit einer Ausbildungsbescheinigung ab, die 1 Jahr gültig ist – die Prüfung muss also innerhalb dieses Jahres abgelegt werden. In der Schweiz wird die Prüfung vom BAV (Bundesamt für Verkehr) organisiert.
Das Schweizer Recht schreibt keine separate Pflichtversicherung speziell für Gefahrguttransporte vor. Allerdings muss die Fahrzeughaftpflichtversicherung über Gefahrguttransporte informiert werden, da sich dadurch das Risikoprofil ändert. Viele Transportunternehmen schliessen ergänzend eine Transportversicherung (Warenversicherung) ab, um Schäden am Transportgut sowie allfällige Umweltschäden bei Unfällen mit Gefahrgut abzudecken.
Das ADR (Accord européen, SR 0.741.621) ist das internationale Abkommen für grenzüberschreitende Gefahrguttransporte in Europa. Die SDR (SR 741.621) ist die schweizerische Umsetzungsverordnung und gilt zusätzlich auch für rein inländische Strassentransporte in der Schweiz. Inhaltlich sind SDR und ADR weitgehend identisch; die SDR verweist direkt auf die ADR-Anlagen und übernimmt deren Vorschriften.
Das ADR-Schulungszertifikat für Fahrerinnen und Fahrer ist gemäss ADR Abschnitt 8.2.2.8 fünf Jahre gültig. Vor Ablauf kann durch einen 2-tägigen Auffrischungskurs mit Prüfung verlängert werden. Ist das Zertifikat bereits abgelaufen, muss der vollständige Grundkurs (Basisschulung mind. 3 Tage) neu absolviert werden. Auffrischungskurse müssen bei einer anerkannten Stelle abgelegt werden.
Für Anhänger gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen wie für jedes andere Fahrzeug: Die Ladung muss so gesichert sein, dass sie weder verrutscht noch herunterfällt und niemanden gefährdet. Rechtsgrundlage in der Schweiz sind SVG Art. 30 Abs. 2 sowie VRV Art. 57, 73 und 74.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Schwerpunkt: Ein Anhänger reagiert auf verrutschende Ladung empfindlicher als ein Motorfahrzeug, weil er keine eigene Lenkachse hat. Die Sicherungskraft muss nach vorne mindestens 0,8 g, seitlich und nach hinten je 0,5 g der Ladungsmasse betragen (EN 12195-1). Verantwortlich sind Fahrzeugführer, Halter und Verlader gemeinsam. Das E-Learning Ladungssicherung ab 3,5 t von SBTL.ch vermittelt die korrekten Berechnungs- und Sicherungsmethoden in rund zwei Stunden.
Ladungssicherung bezeichnet alle Massnahmen, die verhindern, dass Transportgut während der Fahrt verrutscht, umfällt oder vom Fahrzeug fällt. In der Schweiz ist sie durch SVG Art. 30 Abs. 2 und VRV Art. 57, 73 und 74 gesetzlich vorgeschrieben.
Ungesicherte Ladung kann bei einer Vollbremsung oder im Kurvenbereich zur ernsthaften Gefahr werden — für Insassen, andere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger. Die Verantwortung tragen Fahrzeugführer, Halter, Verlader und Absender, wobei die Verantwortung des Chauffeurs den Verlader nicht entbindet. Anerkannte Methoden sind Formschluss, Niederzurren, Direktzurren und Kopfzurren; die Berechnungsgrundlage liefert EN 12195-1. SBTL.ch bietet E-Learning-Kurse zur Ladungssicherung für Fahrzeuge bis und ab 3,5 t an, jeweils mit dokumentiertem Unterweisungsnachweis.
Eine SUVA-anerkannte Ausbildung ist für Stapler mit Fahrersitz und Hochhub (SUVA-Kategorie R) gesetzlich vorgeschrieben. Für Mitgänger- und Deichselgeräte ohne Hochhub (Kategorie S) genügt eine dokumentierte Unterweisung — dafür ist keine SUVA-Anerkennung nötig.
Die Unterscheidung ist entscheidend: Kategorie S umfasst Handhubwagen, Niederhubwagen und elektrische Mitgängergeräte für den horizontalen Transport ohne Fahrersitz. Hier verlangt die EKAS-Richtlinie 6518 eine dokumentierte Unterweisung, die auch als E-Learning absolviert werden kann. Kategorie R (Stapler mit Hochhub und Fahrersitz) erfordert eine SUVA-anerkannte Ausbildung — das E-Learning von SBTL.ch deckt ausdrücklich Kategorie S ab und ersetzt die Staplerausbildung Kategorie R nicht.
Ein gesetzlich fixiertes Wiederholungsintervall gibt es in der Schweiz nicht. Massgeblich sind Gefährdung, Änderungen am Gerät oder Arbeitsplatz sowie besondere Anlässe wie Neueintritt oder Gerätewechsel. In der Praxis empfiehlt sich eine Wiederholung spätestens alle ein bis zwei Jahre.
VUV Art. 6 und 8 sowie die EKAS-Richtlinie 6518 verlangen eine dokumentierte Unterweisung, nennen aber kein starres Intervall. Der Unterweisungsnachweis aus dem E-Learning von SBTL.ch ist 12 Monate gültig — das gibt Betrieben einen klaren Orientierungsrahmen und erleichtert die Dokumentation bei Kontrollen. Die praktische Einweisung am konkreten Gerät im Betrieb bleibt unabhängig vom Online-Kurs Pflicht des Arbeitgebers.
Im Transporter gilt dasselbe Recht wie bei jedem Strassenfahrzeug: SVG Art. 30 Abs. 2 und VRV Art. 57, 73 und 74 verpflichten Fahrzeugführer und Verlader, die Ladung so zu sichern, dass sie niemanden gefährdet und nicht verrutscht.
Transporter bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht werden im Alltag oft unterschätzt: Auch eine Europalette mit 500 kg kann bei einer Vollbremsung zur tödlichen Gefahr werden. Formschluss (Ladung bündig an Stirnwand oder Laderaumboden) ist die bevorzugte Methode; wo das nicht möglich ist, kommen Zurrgurte mit ausreichender LC-Kennzeichnung zum Einsatz. Antirutschmatten erhöhen den Reibbeiwert und reduzieren die nötige Zurrkraft erheblich. Das E-Learning Ladungssicherung bis 3,5 t von SBTL.ch richtet sich gezielt an Transporter-Nutzer und schliesst mit einem Unterweisungsnachweis ab.
In der Schweiz regeln SVG Art. 30 Abs. 2, VRV Art. 57, 73 und 74 die Ladungssicherung verbindlich. Für Gefahrguttransporte kommt das SDR hinzu, für Container und Ladeeinheiten der CTU-Code. Die technische Berechnungsnorm ist EN 12195-1.
SVG Art. 30 Abs. 2 formuliert das Grundprinzip: Ladung darf niemanden gefährden und muss gegen Verrutschen, Umfallen und Herabfallen gesichert sein. VRV Art. 57 konkretisiert die Pflichten für Fahrzeugführer, Art. 73 und 74 regeln Ladung und Ladungsüberstände. Verantwortlich sind Fahrzeugführer, Halter, Verlader und Absender — die Verantwortung des Chauffeurs entbindet den Verlader nicht. Das E-Learning von SBTL.ch vermittelt diese Rechtsgrundlagen praxisnah und dokumentiert die Unterweisung mit einem PDF-Nachweis.
Flurförderzeuge umfassen alle Geräte für den innerbetrieblichen Transport auf ebenem Boden — von Handhubwagen und elektrischen Mitgängergeräten bis hin zu Gabelstaplern mit Fahrersitz und Hochhub. Die SUVA-Kategorie bestimmt, welche Ausbildung gesetzlich vorgeschrieben ist.
In der Schweiz unterscheidet die SUVA zwischen Kategorie S (Geräte ohne Fahrersitz wie Handhubwagen, Niederhubwagen und elektrische Mitgänger- und Deichselgeräte für den horizontalen Transport) und Kategorie R (Stapler mit Fahrersitz und Hochhub-Funktion). Für Kategorie-S-Geräte genügt eine dokumentierte Unterweisung nach EKAS-Richtlinie 6518 und VUV Art. 6 und 8 — das E-Learning von SBTL.ch deckt genau diesen Bereich ab. Für Kategorie R ist eine SUVA-anerkannte Ausbildung erforderlich, die das E-Learning ausdrücklich nicht ersetzt. Das Angebot ist zudem für Deutschland (DGUV Vorschrift 68) und Österreich (ASchG) erhältlich.
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Ladungssicherungsschein mit staatlich fixierter Gültigkeitsdauer. Der Unterweisungsnachweis aus den E-Learning-Kursen von SBTL.ch ist 24 Monate gültig.
Die gesetzliche Pflicht zur Ladungssicherung ergibt sich aus SVG Art. 30 Abs. 2 und VRV Art. 57, 73 und 74 — diese Normen schreiben keine Wiederholungsfrist für Schulungen vor. Die 24-monatige Gültigkeit des SBTL.ch-Nachweises orientiert sich an der betrieblichen Praxis und erleichtert die Dokumentation bei internen Audits oder Kontrollen. Wer Mitarbeitende regelmässig unterweist, ist rechtlich besser abgesichert als ohne jeglichen Nachweis.
Ja. SBTL.ch bietet Ladungssicherung als E-Learning an — in zwei Varianten: bis 3,5 t und ab 3,5 t, je CHF 120, mit Abschlusstest und Unterweisungsnachweis als PDF.
Beide E-Learnings dauern rund 2 Stunden und schliessen mit einem Test ab (Bestehensgrenze 80 %). Nach bestandenem Test erhalten Sie einen dokumentierten Unterweisungsnachweis, der als Beleg gegenüber Behörden und Versicherungen dient. Ab 5 Lizenzen gilt ein Mengenrabatt über das SBTL.ch-Schulungsportal. SBTL.ch ist eduQua-zertifiziert.
Die Pflicht zur sicheren Ladung gilt in der Schweiz für jedes Fahrzeug, das öffentliche Strassen benutzt — unabhängig vom Gewicht. SVG Art. 30 Abs. 2 verbietet jede Ladung, die andere gefährden kann.
VRV Art. 57, 73 und 74 konkretisieren die Anforderungen. Verantwortlich sind gleichzeitig Fahrzeugführer, Halter, Verlader und Absender — die Verantwortung des Chauffeurs entbindet den Verlader nicht. Für schwere Nutzfahrzeuge ab 3,5 t gelten zusätzlich die Berechnungsvorgaben der EN 12195-1. SBTL.ch bietet E-Learnings für beide Gewichtskategorien an.
Für die Ladungssicherung in Containern und anderen Ladeeinheiten gilt in der Schweiz der CTU-Code (Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units) als massgebliche Fachgrundlage, ergänzt durch SVG und VRV.
Der CTU-Code beschreibt verbindliche Grundsätze für das Stauen und Sichern von Ladung in Containern, Wechselbehältern und Fahrzeugen. Ergänzend gelten EN 12195-1 für Zurrkraftberechnungen sowie das SDR bei Gefahrgut. Verantwortlich sind Verlader, Absender und Fahrzeugführer gemeinsam. Das E-Learning Ladungssicherung ab 3,5 t von SBTL.ch vermittelt die relevanten Grundlagen.
Die Schweizer Rechtsgrundlagen (SVG Art. 30, VRV Art. 57/73/74) sind stabil. Änderungen ergeben sich vor allem durch aktualisierte Fassungen der EN 12195-1 und des CTU-Codes sowie durch neue ADR/SDR-Zyklen bei Gefahrgut.
Der ADR/SDR wird alle zwei Jahre aktualisiert (zuletzt 2025). Wer Gefahrgut transportiert, muss zusätzlich die SDR-Anforderungen an Ladungssicherung beachten. Für Nicht-Gefahrgut bleibt die EN 12195-1 die massgebliche Berechnungsnorm. SBTL.ch hält seine E-Learnings aktuell — das Kursdatum auf dem Unterweisungsnachweis belegt den Stand der Unterweisung.
Eine Ladungssicherungs-Schulung vermittelt die rechtlichen Grundlagen, die Physik der Sicherungskräfte, die gängigen Sicherungsmethoden (Formschluss, Niederzurren, Direktzurren) sowie den korrekten Einsatz von Zurrmitteln.
Rechtlich massgeblich sind in der Schweiz SVG Art. 30, VRV Art. 57/73/74 und die EN 12195-1. Die Schulung klärt, wer verantwortlich ist (Fahrzeugführer, Halter, Verlader, Absender) und wie Zurrgurte (LC, STF) korrekt ausgewählt und eingesetzt werden. SBTL.ch bietet die Schulung als E-Learning bis 3,5 t und ab 3,5 t an — je CHF 120, mit dokumentiertem Unterweisungsnachweis.
Das E-Learning Ladungssicherung von SBTL.ch kostet CHF 120 pro Person — sowohl für die Variante bis 3,5 t als auch ab 3,5 t. Ab 5 Lizenzen gilt ein Mengenrabatt.
Im Preis enthalten sind der Online-Kurs (rund 2 Stunden), der Abschlusstest (Bestehensgrenze 80 %) und der Unterweisungsnachweis als PDF mit 24-monatiger Gültigkeit. Firmen können mehrere Lizenzen über das SBTL.ch-Schulungsportal beziehen und erhalten ab 5 Lizenzen einen Mengenrabatt. SBTL.ch ist eduQua-zertifiziert.
Beim Transport eines Motorrads auf einem Anhänger oder Transporter gelten dieselben Schweizer Grundlagen wie für jede andere Ladung: SVG Art. 30 Abs. 2 und VRV Art. 57/73/74. Das Motorrad muss formschlüssig oder durch Zurren gesichert sein.
Empfohlen werden mindestens vier Zurrgurte (je zwei vorne und hinten), die am Rahmen oder an dafür vorgesehenen Punkten befestigt werden — nicht an Lenker oder Bremsscheiben. Antirutschmatten unter den Rädern erhöhen den Reibbeiwert und reduzieren die nötige Zurrkraft. Die Kennwerte LC und STF auf dem Gurtetikett bestimmen, ob die Gurte für das Fahrzeuggewicht ausreichen. Das E-Learning Ladungssicherung bis 3,5 t von SBTL.ch vermittelt diese Grundlagen.
Zurrgurte sind textile Spanngurte aus Polyester, die dazu dienen, Ladung auf Fahrzeugen zu sichern. Sie verhindern, dass Güter beim Transport verrutschen, kippen oder herunterfallen.
Jeder Zurrgurt trägt ein Etikett mit zwei Kennwerten: LC (Lashing Capacity, zulässige Zurrkraft) und STF (Standard Tension Force, Vorspannkraft). Diese Werte bestimmen, wie viele Gurte für eine bestimmte Ladungsmasse benötigt werden. Die Berechnung erfolgt nach EN 12195-1. Zurrgurte gibt es als einfache Spanngurte oder mit Ratsche — Ratschengurte ermöglichen eine höhere und kontrollierbare Vorspannung.
Zurrgurte werden um die Ladung oder an Zurrpunkten des Fahrzeugs befestigt und gespannt, sodass die Ladung durch Reibung oder direkte Kraftübertragung gegen Verrutschen gesichert wird.
Beim Niederzurren wird die Ladung von oben mit Gurten niedergedrückt — die entstehende Normalkraft erhöht die Reibung zur Ladefläche. Beim Direktzurren wird die Ladung direkt am Fahrzeug fixiert. Antirutschmatten unter der Ladung erhöhen den Reibbeiwert erheblich und senken die benötigte Gurtzahl. Die Vorspannkraft (STF) und die zulässige Zurrkraft (LC) stehen auf dem Gurtetikett und sind Grundlage der Berechnung nach EN 12195-1.
Für den Motorradtransport eignen sich Ratschengurte mit weichen Haken oder Schlaufen, die am Rahmen befestigt werden. Der LC-Wert der Gurte muss zur Masse des Motorrads passen — typisch sind Gurte mit LC 250–500 daN.
Mindestens vier Gurte werden empfohlen (je zwei vorne und hinten), befestigt an stabilen Rahmenpunkten — nicht an Lenker, Bremsscheiben oder Kunststoffteilen. Antirutschmatten unter den Rädern erhöhen die Reibung und entlasten die Gurte. Die Berechnung der benötigten Zurrkraft richtet sich nach EN 12195-1: nach vorne sind 0,8 g der Ladungsmasse zu sichern, seitlich und nach hinten je 0,5 g.
Beim Autotransport auf Anhängern oder Transportern werden Fahrzeuge üblicherweise an den Rädern oder Achsen mit Ratschengurten niedergezurrt oder über spezielle Radkrallen formschlüssig gesichert.
Formschluss (z.B. Radkrallen) ist die bevorzugte Methode, da er unabhängig von Reibungswerten wirkt. Beim Niederzurren sind die LC- und STF-Werte der Gurte nach EN 12195-1 zu berechnen. Befestigungspunkte am Fahrzeug müssen für Zurrkräfte ausgelegt sein — Karosserieteile aus Kunststoff sind ungeeignet. SVG Art. 30 und VRV Art. 57/73/74 gelten auch für den privaten Fahrzeugtransport.
Ja, alle CZV-Kurse sind vollständig asa-anerkannt.
Ja – SBTL.ch ist eduQua-zertifiziert.
Ja – wir bieten z.B unser CZV-Bundle für mehrere Kurstage an.
Die Kosten hängen vom jeweiligen Kursformat ab. Die aktuellen Preise finden Sie direkt in der Kursübersicht auf unserer Website. Dort sind alle Tarife pro Kurstag sowie allfällige Paketpreise transparent aufgeführt.
Die im Preis enthaltenen Leistungen sind bei jedem Kurs klar beschrieben. In der Regel sind Kursunterlagen im Preis inbegriffen. Ob Verpflegung, Parkplatz oder weitere Extras enthalten sind, entnehmen Sie bitte der jeweiligen Kursausschreibung.
In vielen Fällen übernimmt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten, weil die Weiterbildung direkt dem Unternehmen zugutekommt. Klären Sie dies am besten intern ab – wir stellen Ihnen bei Bedarf gerne eine Teilnahme- oder Kostenbestätigung zur Verfügung.
Berufsbezogene Weiterbildungen können in vielen Fällen bei der Steuererklärung als Weiterbildungskosten geltend gemacht werden. Welche Regeln in Ihrem Kanton genau gelten, erfahren Sie bei der zuständigen Steuerbehörde. Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Bestätigung über die Kurskosten aus.
Je nach Branche und Gesamtarbeitsvertrag können Beiträge aus Weiterbildungs- oder Berufsbildungsfonds möglich sein. Ob Sie davon profitieren können, hängt von Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Branche ab. Am besten klären Sie dies direkt mit Ihrem Arbeitgeber oder Verband; wir liefern Ihnen die nötigen Kursangaben gerne dazu.
In der Migros Klubschule Aarau – moderne, zentrale Kursräume.
Ja – Firmenkurse werden schweizweit beim Unternehmen durchgeführt.
Die Kurse in Aarau finden in Gehdistanz zum Bahnhof statt. Vom Bahnhof Aarau erreichen Sie die Migros Klubschule in wenigen Minuten zu Fuss.
Wir empfehlen die Anreise mit dem ÖV, da Sie so stressfrei und unabhängig von der Parkplatzsituation unterwegs sind.
Die Kursräume in der Migros Klubschule Aarau sind grundsätzlich gut zugänglich. Je nach Raum und Setting kann es jedoch Unterschiede geben.
Teilen Sie uns besondere Bedürfnisse (z.B Rollstuhl, eingeschränkte Mobilität) am besten bereits bei der Anmeldung mit, damit wir die Durchführung entsprechend planen können.
Unsere offenen CZV-Kurse finden in der Regel in Aarau statt. Einzelne Workshops oder Spezialangebote können je nach Nachfrage auch an anderen Standorten organisiert werden.
Für Firmenkurse kommen wir auf Wunsch direkt zu Ihnen in den Betrieb oder an einen vereinbarten Schulungsort.
Ja. Für Firmen bieten wir Inhouse-Schulungen direkt vor Ort im Unternehmen an.
Die Inhalte werden auf Ihren Fuhrpark, Ihre Prozesse und Ihre Mitarbeitenden abgestimmt, damit der Praxisnutzen möglichst hoch ist.
Die genauen Kurszeiten sind in der jeweiligen Ausschreibung angegeben. Ein CZV-Tag umfasst in der Regel einen vollen Kurstag mit mehreren Pausen.
Wir planen genügend Zeit für Kaffee- und Mittagspausen ein, damit Sie konzentriert und aufmerksam am Unterricht teilnehmen können.
Die meisten Kurse werden in deutscher Sprache durchgeführt.
Wenn Sie uns frühzeitig informieren, können wir prüfen, ob in Ihrem Fall Unterstützung (z.B langsamere Sprechweise oder zusätzliche Erklärungen) sinnvoll ist oder ob eine andere Lösung in Frage kommt.
Bei Kursen bis CHF 500.– kann bis zu einer bestimmten Frist vor Kursbeginn storniert werden, ohne dass das gesamte Kursgeld verfällt. Es fällt lediglich eine Bearbeitungs- bzw. Rücktrittsgebühr an.
Bei Kursen über CHF 500.– gelten gestaffelte Rücktrittsgebühren je nach Zeitraum vor Kursbeginn. Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte unseren AGB.
Je näher die Abmeldung am Kurstermin liegt, desto höher ist die Rücktrittsgebühr.
Ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Kursbeginn ist das gesamte Kursgeld geschuldet, auch wenn der Kurs nicht besucht wird. Die exakten Fristen und Prozentsätze sind in den AGB festgehalten.
Stornierungen und Umbuchungen sollten möglichst frühzeitig und schriftlich erfolgen.
Massgebend für die Berechnung der Rücktrittsgebühr ist der Zeitpunkt, an dem Ihre Meldung bei uns eingeht. Bewahren Sie die Bestätigung deshalb gut auf.
Wenn Sie ohne Abmeldung nicht zum Kurs erscheinen, gilt dies als No-Show.
In diesem Fall bleibt das gesamte Kursgeld geschuldet. Nicht besuchte Kurstage können nicht kostenlos nachgeholt werden.
Muss ein Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl oder aus organisatorischen Gründen abgesagt werden, wird das bereits bezahlte Kursgeld erlassen oder zurückerstattet.
Weitere Ansprüche – etwa auf Entschädigung von Reise-, Übernachtungs- oder Ausfallkosten – sind gemäss AGB ausgeschlossen.
Bei einer Verschiebung des Kurses informieren wir Sie frühzeitig und bieten, wenn nötig, Ersatztermine oder Alternativen an.
Kein Problem! Unser Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder Telefon – wir helfen Ihnen gerne weiter und finden die passende Lösung für Ihr Anliegen.
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