Beschreibung
CZV-Kurs · Sicherheit · Aarau
ADR 1.3 und SUVA-Arbeitssicherheit in einem Tag — zwei Pflichten, eine Schulung.
Wer im Betrieb mit Gefahrgut zu tun hat, braucht beides: ADR-Unterweisung und SUVA-Sicherheitsschulung. Dieser Kompakt-Kurs verbindet sie zu einem zusammenhängenden Tag — mit Praxisbeispielen aus Schweizer Transport- und Logistikbetrieben.
Auf einen Blick
08:15–17:00
Samstag
Nähe Bahnhof
+ ADR-Bestätigung
Was Sie nach dem Kurstag sicher können
- Gefahrgut sicher erkennen: Sie ordnen ADR-Pflichten, Kennzeichnung und Risiken im betrieblichen Alltag korrekt ein.
- Verantwortung übernehmen: Sie verstehen die eigene Rolle entlang der Transportkette und wissen, wann eskaliert werden muss.
- Arbeitssicherheit umsetzen: Sie kennen die SUVA-Regeln und übersetzen sie in alltagstaugliche Abläufe.
- Doppelpflicht erfüllen: Sie kombinieren ADR 1.3 (jährlich) und SUVA-Pflicht in einem CZV-anerkannten Tag.
- Routinen hinterfragen: Sie erkennen unsichere Gewohnheiten — bei sich selbst und im Team — und steuern gegen.
Mehr Details
Klappen Sie die Themen auf, die Sie interessieren.
Wer profitiert von diesem Kurs?
Der Kurs richtet sich an Mitarbeitende, die im betrieblichen Alltag mit Gefahrgut zu tun haben — und gleichzeitig die SUVA-Anforderungen an Arbeitssicherheit erfüllen müssen. Statt zwei separate Schulungstage zu buchen, decken Sie beide Pflichten in einem Kurstag ab.
Dieser Kurs passt, wenn Sie…
- Berufsfahrer mit CZV-Weiterbildungspflicht und Gefahrgut-Berührung sind,
- als Verlader, Lagermitarbeitender oder Disponent in Kontakt mit Gefahrgut stehen,
- im Betrieb für Arbeitssicherheit, EKAS-Pflichten oder ADR-Unterweisung verantwortlich sind,
- als KMU die jährliche ADR-1.3-Pflicht für Ihre Belegschaft pragmatisch erfüllen wollen,
- SUVA-Anforderungen und ADR-Vorschriften nicht doppelt schulen wollen.
Kombi-Vorteil: 1 Tag · 7h CZV-Stunden · ADR 1.3 + SUVA gleichzeitig erfüllt — statt zwei separater Termine.
Welche Inhalte werden vermittelt?
Teil 1 — ADR 1.3 (Vormittag)
- Wer muss gemäss ADR 1.3 unterwiesen werden? Pflichten entlang der Transportkette
- Gefahrgut im betrieblichen Alltag erkennen und richtig einordnen
- Kennzeichnung, Versanddokumente und Verantwortung — verständlich erklärt
- Sicherheitsbewusstsein im Umgang mit Gefahrgut
Teil 2 — SUVA-Arbeitssicherheit (Nachmittag)
- EKAS-Pflichten und SUVA-Regeln im Transport- und Logistikbetrieb
- Sicheres Verhalten an Rampe, Lager und Fahrzeug
- Routinen erkennen, Risiken reduzieren und sicher handeln
- Schnittstelle ADR ⇄ SUVA: wo sich beide Welten überschneiden
Wie ist der Kurs didaktisch aufgebaut?
| Prinzip | Umsetzung |
|---|---|
| Praxisbeispiele | Reale Beispiele aus Schweizer Transport- und Logistikbetrieben — ADR und SUVA werden bewusst verknüpft. |
| Anwendung im Alltag | Erkenntnisse können am nächsten Arbeitstag im Betrieb umgesetzt werden. |
| Kursleitung | Oliver Gabriel, Fachdozent ADR/SDR – dipl. Betriebsleiter Transport und Logistik mit ADR-Kompetenz. |
| Qualität | eduQua-zertifizierter Anbieter — Schweizer Qualitätslabel für transparente, qualifizierte Weiterbildung. |
Was erhalten Sie nach dem Kurs?
- Qualitätsgarantie: SBTL.ch ist ein eduQua-zertifizierter Bildungsanbieter
- CZV-Stempel über 7 Stunden anerkannte Weiterbildung
- ADR-1.3-Bestätigung als Nachweis der Unterweisung
- Kursunterlagen mit ADR-1.3-Schwerpunkten und SUVA-Checklisten
- Persönliche Kursleitung durch Oliver Gabriel, dipl. Betriebsleiter Transport & Logistik
- Auf Wunsch: ADR-1.3-E-Learning als Vertiefung für rollenspezifische Module (Verlader, Versender, Beförderer…)
Inhouse-Anfrage oder mehrere Teilnehmende? kontakt@sbtl.ch oder +41 44 586 49 98
Häufige Fragen
Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema.
Wie oft muss eine Arbeitssicherheitsschulung durchgeführt werden?
Für Arbeitssicherheits-Unterweisungen gibt es keine allgemeine jährliche Frist; sie sind bei Eintritt, Änderungen und neuen Gefahren sowie so oft wie nötig zu wiederholen.
Art. 6 VUV verlangt Information und Anleitung beim Stellenantritt, bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und bei Bedarf. Der Arbeitgeber legt Wiederholungen anhand der Gefährdung, bisherigen Kenntnisse, Ereignisse und betrieblichen Änderungen fest und dokumentiert sie zweckmässig. Für einzelne Spezialgebiete können zusätzliche Regeln gelten; ADR 1.3 verlangt beispielsweise regelmässige Auffrischung zur Berücksichtigung geänderter Vorschriften, nennt aber keine allgemeine Jahresfrist.
Wie oft muss eine Arbeitssicherheits-Schulung wiederholt werden?
Ein gesetzlich fixes Wiederholungsintervall gibt es in der Schweiz nicht. Massgeblich sind Gefährdung, Änderungen im Betrieb und besondere Anlässe wie Stellenantritt oder neue Tätigkeiten.
VUV Art. 6 verpflichtet den Arbeitgeber, Mitarbeitende zu informieren und anzuleiten, wann immer es die Sicherheit erfordert. Als Orientierung gilt: bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen, nach Unfällen und regelmässig bei gefährdungsrelevanten Tätigkeiten. SBTL.ch unterstützt Betriebe bei der Zusammenstellung und Dokumentation der betrieblich nötigen Pflichtschulungen.
Ist eine Arbeitssicherheits-Schulung online rechtlich zulässig?
Ja, theoretische Unterweisungen zur Arbeitssicherheit sind als E-Learning zulässig, sofern sie dokumentiert werden. Für gefährliche Tätigkeiten bleibt eine praktische Einweisung vor Ort gesetzlich vorgeschrieben.
VUV Art. 6 fordert Information und Anleitung, schreibt aber kein bestimmtes Format vor. Die Dokumentation des Abschlusses ist entscheidend. SBTL.ch bietet sowohl Online-Unterweisungen als auch Präsenzformate und Sicherheitsparcours vor Ort an, je nach Gefährdungsstufe und Betriebsart.
Kann die ADR-Bescheinigung als CZV-Modul angerechnet werden?
Eine ADR-Schulung zählt nur dann als CZV-Weiterbildung, wenn der konkrete Kurstag zusätzlich als CZV-Kurstyp anerkannt und im SARI-System erfasst ist.
Die ADR-Bescheinigung allein bewirkt keine automatische CZV-Anrechnung. Prüfen Sie vor der Buchung, ob der konkrete Termin ausdrücklich als anerkannte CZV-Weiterbildung ausgewiesen ist. Für die CZV-Erneuerung zählen nur ordnungsgemäss erfasste anerkannte Stunden.
Gibt es eine Vorlage für die Dokumentation einer Arbeitssicherheits-Schulung?
Eine einheitlich vorgeschriebene Schweizer Standardvorlage gibt es nicht; eine nachvollziehbare Dokumentation sollte Inhalt, Zeitpunkt, Beteiligte und Ergebnis festhalten.
Bewährt sind Angaben zu Betrieb und Tätigkeit, Gefahren und Schutzmassnahmen, Datum und Dauer, unterweisender Person, Teilnehmenden, verwendeten Unterlagen sowie Verständnis- oder Praxiskontrolle. Die Vorlage ist an Spezialvorschriften anzupassen. Für ADR 1.3 verlangt das Regelwerk beispielsweise Aufzeichnungen durch den Arbeitgeber und deren Aufbewahrung beziehungsweise Vorlage auf Verlangen.
Welche Angaben muss eine Sicherheitsunterweisung dokumentieren?
Dokumentiert werden sollten mindestens wer wann zu welcher Tätigkeit, welchen Gefahren und welchen Schutzmassnahmen unterwiesen wurde.
Zusätzlich sinnvoll sind Dauer, Kursleitung, eingesetzte Unterlagen, praktische Übungen oder Wissenskontrolle sowie die Bestätigung der Teilnahme. So lässt sich die Durchführung nachvollziehen. Welche Nachweise zwingend aufzubewahren sind, richtet sich nach dem einschlägigen Spezialrecht und dem betrieblichen Sicherheitssystem.
